Satzung des adf e.V.Arbeitskreis digitale Fotografie
(gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2005)
- §1 Name und Sitz
- 1. Der Verein führt den Namen Arbeitskreis digitale Fotografie (adf) e.V.
- 2. Als Sitz des adf e. V. gilt der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Sein Gerichtsstand ist der Ort des Vereinsregistereintrages: Freiburg i. Br.
- 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- §2 Vereinszweck
- 1. Der adf ist eine Vereinigung von Verbänden, Redaktionen, Publizisten, Beratern und Unternehmen und hat folgende Aufgaben:
- a. Förderung der digitalen Fotografie und digitalen Bildverarbeitung
- b. Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zur digitalen Fotografie
- c. Durchführung von Tests und Untersuchungen von Produkten zur digitalen Fotografie
- 2. Der adf ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängig. Seine Zielsetzung ist nicht auf die Erwirtschaftung von Gewinn gerichtet. Der adf ist insofern uneigennützig tätig.
- §3 Mitgliedschaft
- 1. Der adf hat:
- a. ordentliche Mitglieder
- b. Fördermitglieder
- c. Ehrenmitglieder
- 2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie nicht mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Geräten zur digitalen Bildverarbeitung betraut sind.
- 3. Die Fördermitgliedschaft im adf steht grundsätzlich allen offen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
- 4. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand Personen, die sich besonders um den Zweck der Vereinigung verdient gemacht haben.
- §4 Aufnahmeverfahren
- Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach den jeweils geltenden, vom Vorstand bestimmten Aufnahmerichtlinien.
- §5 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- a. Austritt,
- b. Tod bzw. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Erlöschen,
- c. Ausschluss.
- 2. Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Das Mitglied bleibt verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.
- 3. Handelt ein Mitglied den Gesamtinteressen des adf oder den ihm von der Satzung auferlegten Pflichten gröblich zuwider, so kann es auf Antrag eines Organs des Vereins aus dem adf ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
- §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.
- 2. Alle Mitglieder haben in Abstimmung mit dem Vorstand das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
- 3. Alle Mitglieder werden die Ziele des adf unterstützen.
- 4. Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an die Geschäftsstelle zu zahlen. Bei der Neuaufnahme während des Geschäftsjahres ist für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages im voraus zu entrichten.
- §7 Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand
- §8 Vorstand
- 1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:
- a. dem 1. Vorsitzenden
- b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.
- 3. Der 1. Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Über die Verwendung von Mitteln der Vereinigung, die einen Betrag von 3.000.- € übersteigen, entscheidet der gesamte Vorstand
- 4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über alle Angelegenheiten der Vereinigung, sofern diese nicht der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- 5. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich und vertritt den Verein nach außen. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins mit beratender Stimme teil.
- §9 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind dazu mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Antragsfrist beträgt 4 Wochen.
- 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.
- 3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Antrag sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.
- 4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
- a. die Wahl des Vorstands
- b. die Genehmigung der rückwirkenden Jahresrechnung und der Etatplanung für das laufende Geschäftsjahr
- c. die Entlastung des Vorstands
- d. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren
- e. Beschluss über Satzungsänderungen
- f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
- g. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- h. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung und der Verwendung ihres evt. vorhandenen Vermögens
- 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben.
- §10 Auflösung des Vereins
- 1. Die Auflösung des Vereins ist nur durch die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
- 2. mit einer 3/4-Stimmen-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder möglich
- 3. Das bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
